Fragen und Anworten

Hier beantworten wir Ihre Fragen rund um das Thema Personalentwicklung. Eine Antwort auf Ihre Frage ist nicht dabei? Senden Sie uns eine E-Mail.

Allgemeines

  • addÜber welche Themen wird im PE-Gespräch gesprochen?

    Im Personalentwicklungsgespräch sprechen Sie mit Ihrer Vorgesetzten bzw. Ihrem Vorgesetzten über die Arbeitszufriedenheit, die Zusammenarbeit und das Ergebnis Ihrer Arbeit und versuchen diese weiterzuentwickeln.

  • addWas ist das Ziel eines PE-Gesprächs?

    Das Personalentwicklungsgespräch soll dazu beitragen, Ihre Fähigkeiten zu erkennen und zu erhalten. Dabei sollen Sie entsprechend den Anforderungen und dem Bedarf der jeweiligen Arbeitsstelle und der Landeskirche begleitet und gefördert werden.

  • addWie oft findet ein PE-Gespräch statt?

    Das Personalentwicklungsgespräch findet einmal jährlich statt. Der oder die Vorgesetzte lädt hierzu mindestens zwei Wochen vorher ein.

  • addWie lange dauert ein PE-Gespräch?

    Für ein Personalentwicklungsgespräch soll mindestens eine Stunde eingeplant werden.

  • addWie bereite ich mich auf ein PE-Gespräch vor?

    Der oder die Vorgesetzte lädt Sie mindestens zwei Wochen vor dem Termin ein. Mit der Einladung erhalten Sie einen Vorbereitungsbogen, anhand dessen Sie sich zu den im Gespräch behandelten Schwerpunkten Gedanken machen können. Bereiten Sie unbedingt die Fragen vor, die Ihnen besonders wichtig sind und die Sie im PE-Gespräch auf jeden Fall ansprechen möchten.

    Empfehlenswert ist, sich bereits während des Jahres Gedanken über die eigene Arbeit und das Arbeitsumfeld zu machen und diese dann vor dem Jahresgespräch anhand des Vorbereitungsbogens zu strukturieren.

Probleme

  • addWelche Instanzen sind eingerichtet, wenn ich mich über Vorgesetzte beschweren will (z. B. Vertrauchlichkeit nicht eingehalten)?

    Für die landeskirchenweite Einführung von Personalentwicklung wurden keine neuen Instanzen eingerichtet.

    Wenden Sie sich in Problemfällen an die bestehenden Strukturen (Mitarbeitervertretung, höhere Vorgesetzte). Achten Sie aber in jedem Fall auf die Einhaltung der Vertraulichkeit! Die Vertraulichkeit des PE-Gesprächs gilt auch gegenüber der Mitarbeitervertretung (MAV). So ist es nicht Aufgabe der MAV zu überprüfen, ob beispielsweise eine vereinbarte PE-Maßnahme sinnvoll ist. Die Gestaltung der inhaltlichen Arbeit ist grundsätzlich nicht Sache der MAV.

    Eine Zuständigkeit der MAV kann sich aber dann ergeben, wenn es

    • entweder im PE-Gespräch zu einem Übergriff seitens Ihrer bzw. Ihres Vorgesetzten gekommen ist (z. B. Beleidigung) oder
    • Probleme in der Zusammenarbeit angesprochen werden, die Ihr Verhältnis zu Ihrer bzw. Ihrem Vorgesetzten auch sonst prägen und einen arbeitsrechtlich relevanten Charakter haben (z. B. der oder die Vorgesetzte bevorzugt Ihre Kolleginnen und Kollegen bei den Urlaubswünschen, obwohl Sie sozial schutzwürdiger sind. Im PE-Gespräch haben Sie dies angesprochen, aber Ihre Vorgesetzte bzw. Ihr Vorgesetzter sieht keine Handlungsnotwendigkeit).
  • addWelche Möglichkeiten habe ich, wenn sich die oder der Vorgesetzte nicht an die im PE-Gespräch getroffenen Vereinbarungen hält?

    Rechtlich haben Sie keine Möglichkeiten, denn die Ergebnisse werden nicht in die Personalakte gelegt und können für arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen nicht eingesetzt werden.
     
    Die Nichtdurchführung der vereinbarten Maßnahmen kann aber wieder Gegenstand des nächsten PE-Gesprächs ein. Wenn dann erneut vereinbarte Maßnahmen - ohne nachvollziehbare Gründe - nicht durchgeführt werden, können Sie das PE-Gespräch entsprechend dem letzten Unterabsatz § 4 Abs. 1 PEVO (Personalentwicklungsverordnung) mit dem nächsthöheren Vorgesetzten führen. Oder Sie kündigen im PE-Gespräch an, dass Sie wegen der nicht durchgeführten PE-Maßnahmen ein "Dienstgespräch" führen möchten - mit der Möglichkeit, sich dann auch an den nächsthöheren Vorgesetzten wenden zu können.

  • addWas passiert, wenn ich den von beiden Seiten unterschriebenen Vereinbarungsbogen in einem arbeitsrechtlichen Verfahren nutze?

    Der Vereinbarungsbogen wurde sowohl von der Führungskraft als auch von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter unterzeichnet: Dies kann ein Formfehler sein, der zu einem schuldrechtlichen Vertrag führt.

    Da die Aufzeichnungen nicht Bestandteil der Personalakte sind, ist davon auszugehen, dass diese in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen nicht eingesetzt werden können. Für beide Seiten ist diese Vereinbarung zwar verbindlich, dennoch ist Vertraulichkeit zu wahren. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die Weitergabe von im PE-Gespräch getroffenen Vereinbarungen in einem arbeitsrechtlichen Verfahren nach gängiger Meinung nicht zulässig ist.